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I. Ehrung für aktive
Musiker und Verbandsmitglieder
1. Der
Landesmusikverband Rheinland-Pfalz verleiht an verdiente und gemeldete
aktive Musiker und an Vorstandsmitglieder auf Antrag der zuständigen
Mitgliedsvereine über die zuständigen Kreismusikverbände folgende
Ehrenzeichen:
a) für 10-jährige aktive
Tätigkeit: Bronzenes Ehrenzeichen
b) für 20-jährige aktive
Tätigkeit: Silbernes Ehrenzeichen
c) für 30-jährige aktive
Tätigkeit: Goldenes Ehrenzeichen mit Zahl 30
d) für 40-jährige aktive
Tätigkeit: Goldenes Ehrenzeichen mit Zahl 40
e) für 50-jährige aktive
Tätigkeit: Goldenes Ehrenzeichen mit Zahl 50
Die Ehrenzeichen zu d) und
e) werden mit Ehrenbrief verliehen.
Das Ehrungsalter rechnet ab
dem 10. Lebensjahr; musikalische Mitarbeit vor dem 10. Lebensjahr in
Jugend- und Schülerkapellen oder in sonstigen Musiziergemeinschaften
können auf Antrag angerechnet werden.
2. Angemeldeten
Musikern in Jugendkapellen und Jugendmusiziergemeinschaften sowie in
Jugendmusiziergruppen verleiht der Landesmusikverband Rheinland-Pfalz e.V.
auf Antrag der zuständigen Mitgliedsvereine über die zuständigen
Kreismusikverbände folgende Ehrennadeln:
a) für 5-jährige aktive
Tätigkeit: Jugendehrennadel mit Silberkranz
b) für 10-jährige aktive
Tätigkeit: Goldenes Jugend-Ehrenzeichen
Die Ehrennadeln können nur
bis zum vollendeten 20. Lebensjahr verliehen werden.
II. Ehrungen für besondere
Verdienste
- 1. Als Anerkennung für besondere
Verdienste um die Pflege, Förderung und Erhaltung der Volks- und
Blasmusik verleiht der Landesmusikverband e.V.
a) eine Verdienstnadel mit
Urkunde,
b ) eine Verdienstmedaille
mit Urkunde und Anstecknadel,
c) ein großes goldenes
Jugendehrenzeichen mit Urkunde und
d) eine Fördermedaille
mit Urkunde und Anstecknadel.
zu a) Die Verdienstnadel
kann verliehen werden an Personen, die sich durch ihre Aktivitäten in
ganz besonderer Weise um die Volks- und Blasmusik verdient gemacht
haben. Die aktive Tätigkeit im Vorstand eines Vereines oder eines
Verbandes von mindestens 10 Jahren wird vorausgesetzt.
zu b) Die
Verdienstmedaille kann verliehen werden an Personen, die sich durch ihre
Aktivitäten in ganz besonderer Weise um die Volks- und Blasmusik
verdient gemacht haben. Aktive Tätigkeit im Vorstand eines Vereines
oder der eines Verbandes von mindestens 20 Jahren wird vorausgesetzt.
Bei herausragenden Verdiensten kann von dem Nachweis der 20-jährigen
Vorstandstätigkeit abgesehen werden.
zu c) Das große goldene
Jugendehrenzeichen mit Urkunde kann verliehen werden für herausragende
Arbeit im Bereich der Jugendmusik.
zu d) Die Fördermedaille
kann verliehen werden an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die
sich in besonderer Weise für die Belange der Volks- und Blasmusik
eingesetzt haben. Auch Persönlichkeiten aus dem Ausland, die sich um
freundschaftliche Beziehungen auf volksmusikalischem Gebiet besondere
Verdienste erworben haben, können hiermit ausgezeichnet werden.
2. Über die Anträge auf
Ehrung für besondere Verdienste entscheidet das Geschäftsführende
Präsidium.
Die
Verdienstnadel/Verdienstmedaille soll in der Regel nur an eine Person
bei einem Anlass verliehen werden. Ausnahmen können in besonders
begründeten Fällen vom Geschäftsführenden Präsidium beschlossen
werden.
3. Die Ehrung zu a) wird vom Kreismusikverband verliehen.
Die Ehrungen zu b), c) und
d) nimmt der Landesmusikverband bzw. dazu speziell von ihm Beauftragte
vor.
Die Kosten gehen zu Lasten
der Antragsteller.
III. Beschaffenheit und
Tragweise
1. Die Ehrenzeichen und
Ehrennadeln sind landeseinheitlich; sie werden vom Landesmusikverband
Rheinland-Pfalz e.V. beschafft und entsprechend vorfinanziert.
2. Die Ehrenzeichen und Ehrennadeln werden
als Anstecknadeln vorgesehen. Sie werden auf der linken Brustseite der
Tracht oder Uniform –
hier
jedoch unterhalb der staatlichen Auszeichnung – getragen.
3. Verdienstmedaille und Fördermedaille
werden mit schwarz-rot-goldenem Band verliehen.
IV. Antragsverfahren,
Verleihung
1. Die Ehrungen sind
termingerecht mit den entsprechenden Vordrucken des Landesmusikverbandes
zu beantragen.
2. Ehrungen für aktive
Musiker und Vorstandsmitglieder nach I, Nr. 1 a) - e) sind min-destens
8 Wochen vor dem Ehrungstermin schriftlich beim zuständigen
Kreismusikverband zu beantragen.
3. Anträge und
Vorschläge für die Ehrungen nach II (Ehrungen für besondere
Verdienste ) sind - mit eingehender Begründung - mindestens 3
Monate vor dem Ehrungstermin über den Kreismusikverband an die
Verbandsgeschäftsstelle weiterzuleiten.
4. Soweit der
Landesmusikverband sich in speziellen Fällen die Ehrung nicht selbst
vorbehalten hat, obliegt die Durchführung der Ehrung den
Kreismusikverbänden.
V. Ehrungen durch
Kreismusikverbände
1. Den
Kreismusikverbänden bleibt es freigestellt, eigene Ehrungen, die sich
jedoch zeitlich und verdienstlich von denen des Landesmusikverbandes zu
unterscheiden haben, durchzuführen und dazu besondere Abzeichen zu
schaffen.
2. Diese Ehrenabzeichen
sollen grundsätzlich als Verbandsehrennadeln bezeichnet werden.
3. Zu derartigen
verbandsinternen Regelungen ist das Präsidium des Landesmusikverbandes
Rheinland-Pfalz e.V. vorher zu hören.
VI. Kosten
Ehrenzeichen, Urkunden und
Ehrennadeln werden der Einheitlichkeit wegen vom Landesmusikverband
Rheinland-Pfalz e.V. beschafft und geliefert.
Die Kosten für die Ehrungen (Abzeichen und Urkunden) werden vom
Präsidium festgesetzt und, mit Ausnahme der Ehrenzeichen mit Ehrenbrief
für 40 und 50 Jahre aktive Tätigkeit in der Volks- und
Blasmusik, den Kreismusikverbänden von der Landesgeschäftsstelle in
Rechnung gestellt.
VII. Inkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser
Ehrenordnung zum 01.04.2006 wird die bisherige Ehrenordnung vom
01.04.2000, 05.07.1996, 01.01.1989 und 24.04. 1977 außer Kraft gesetzt.
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